Rehabilitation – Indikation
Unter medizinischer Rehabilitation versteht man die Wiederherstellung von körperlichen Funktionen mit physiotherapeutischen Maßnahmen und Anleitungen zur Selbstaktivierung. Sie wird in der Rehabilitationsklinik stationär durchgeführt.
Medizinischer Grund
Es muss eine Rehabilitationsbedürftigkeit bestehen und ein Behandlungsziel definiert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, braucht es eine ärztliche Aufsicht und die nötige Behandlung durch medizinisches Fachpersonal. Der Übertritt erfolgt direkt vom Spital in die Reha-Klinik.
Sozialmedizinische Zusatzbegründung
Diese besteht, wenn eine ambulante, medizinische Versorgung zu Hause nur erschwert möglich oder gar unzumutbar ist und so medizinisch nicht effizient genug sein kann. Ebenfalls, wenn die häuslichen oder baulichen Umstände zu Hause den Heilungserfolg gefährden.
Patienten mit Krankenkassen als Leistungsträger
Wenn neben dem medizinischen Grund einer oder mehrere der vorgängig beschriebenen Umstände gegeben sind, so kann der behandelnde Arzt eine „Verordnung zur stationären Rehabilitation“ möglichst vollständig ausgefüllt und unterschrieben an uns faxen oder per Post senden (Verordnungsformular kann bei uns bezogen oder heruntergeladen werden). Wir werden dann das Kostengutsprachengesuch sofort nach Erhalt des Einweisungszeugnisses / Verordnungsformulars - idealerweise direkt nach erfolgter Operation - an die Krankenkasse/Versicherung stellen. Stimmt der Vertrauensarzt einer stationären Rehabilitation zu, so erhalten wir die Kostengutsprache in der Regel vor dem Eintrittstermin schriftlich und innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Gesuchstellung. Lehnt der Vertrauensarzt das Gesuch wider Erwarten ab, so wird häufig ein Kuraufenthalt bewilligt. Bei unzutreffender Ablehnungsbegründung des Vertrauensarztes, steht dem Patienten der Rechtsweg nach KVG offen.
Erwerbstätige Patienten mit Unfallversicherung als Leistungsträger
Der medizinische Grund genügt im Normalfall um einen Anspruch auf eine stationäre Rehabilitation zu haben. Wir benötigen die gleiche ärztliche Verordnung, wie bei den Krankenkassenpatienten. Wenn wir das Kostengutsprachengesuch gestellt haben, erteilt uns die betreffende Unfallversicherung g innert 5 Arbeitstagen Kostengutsprache im Umfang der Kosten der allgemeinen Abteilung (Vertrag mit den Schweizer Unfallversicherungen).



